LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.03.2017
L 1 KR 702/16
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 6; SGB V § 24; SGB X § 45; VwVfG § 42a Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 06.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 56/16

KrankenversicherungBewilligung einer medizinischen Vorsorgeleistung in Gestalt einer Mutter-Kind-MaßnahmeGenehmigungsfiktionSachleistungsanspruchKeine Rücknahme der fingierten Genehmigung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 702/16

DRsp Nr. 2017/5665

Krankenversicherung Bewilligung einer medizinischen Vorsorgeleistung in Gestalt einer Mutter-Kind-Maßnahme Genehmigungsfiktion Sachleistungsanspruch Keine Rücknahme der fingierten Genehmigung

1. Die Genehmigungsfiktion tritt nicht lediglich bei Kostenerstattungsansprüchen, sondern auch bei Sachleistungsansprüchen ein. 2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass sich die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V nicht nur auf den Bereich der Kostenerstattung, sondern auch und gerade auf den Bereich der Sachleistung bezieht, also nicht voraussetzt, dass sich der oder die Versicherte die begehrte Leistung bereits selbst beschafft hat. 3. Bei einer Mutter-Kind-Maßnahme handelt es sich gemäß § 24 SGB V um eine Leistung, die grundsätzlich vom Leistungskatalog der GKV umfasst ist. 4. Ungeachtet der Frage, ob eine fingierte Genehmigung aufgrund des Umstandes, dass die genehmigte Leistung nicht Bestandteil des Leistungskataloges der GKV ist, nach § 45 SGB X zurückgenommen werden kann (vgl. demgegenüber § 42a Abs. 1 Satz 2 VwVfG, der u.a. die Regelungen über die Bestandskraft von Verwaltungsakten ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt), kann in einem verspäteten Ablehnungsbescheid bereits nach seinem objektiven Erklärungswert keine Rücknahme der fingierten Genehmigung gesehen werden.

Tenor