LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.05.2017
L 5 KR 218/17
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 12; SGB V § 2 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 793/15

KrankenversicherungEigenanteil zur Versorgung mit orthopädischen SchuhenLeistungspflicht der GKV im Rahmen des SachleistungsanspruchsDoppelfunktion orthopädischer SchuheWirtschaftlichkeitsgebotKein Anspruch auf Optimalversorgung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 218/17

DRsp Nr. 2017/14863

Krankenversicherung Eigenanteil zur Versorgung mit orthopädischen Schuhen Leistungspflicht der GKV im Rahmen des Sachleistungsanspruchs Doppelfunktion orthopädischer Schuhe Wirtschaftlichkeitsgebot Kein Anspruch auf Optimalversorgung

1. Die Leistungspflicht der GKV im Rahmen des Sachleistungsanspruchs ist auf den Ausgleich von natürlichen Funktionen eines nicht oder nicht voll funktionsfähigen Körperteils beschränkt. 2. Soweit ein orthopädischer Schuh jedoch auch als (nicht behinderungsspezifisch) erforderliche Bekleidung dient, fungiert er nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugleich als ein solcher Alltagsgegenstand, sog. Doppelfunktion orthopädischer Schuhe. 3. Das sog. Wirtschaftlichkeitsgebot gilt uneingeschränkt für das gesamte Leistungs- und Leistungserbringerrecht und ist in seiner leistungsbeschränkenden Funktion nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden, da es mit Blick auf die begrenzte Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft die Stabilität der GKV sichert. 4. Die gesetzlichen Krankenkassen sind daher nicht von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist, insbesondere besteht kein Anspruch auf Optimalversorgung.

Tenor