LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.09.2017
L 1 KR 471/17 B
Normen:
ZPO §§ 114 ff.;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 369/17

KrankenversicherungEinstweiliger RechtsschutzPKH-VerfahrenMaßgeblicher Zeitpunktes für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im RechtsbehelfsverfahrenZeitpunkt der BewilligungsreifeMöglichkeit zukünftiger Beweisführung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.09.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 471/17 B

DRsp Nr. 2017/14991

Krankenversicherung Einstweiliger Rechtsschutz PKH-Verfahren Maßgeblicher Zeitpunktes für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rechtsbehelfsverfahren Zeitpunkt der Bewilligungsreife Möglichkeit zukünftiger Beweisführung

1. Dem materiellen Recht (hier den §§ 114 ff. ZPO), auf das es für die Frage des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rechtsbehelfsverfahren ankommt, lässt sich nicht entnehmen, dass stets auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs abzustellen ist. 2. Zwar müssen nach herrschender Rechtsprechung die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs vorliegen, mit der Folge, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen ist, wenn z.B. die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung entfallen, bevor das Prozesskostenhilfegesuch z.B. durch Einreichung des vollständig ausgefüllten Vordrucks bewilligungsreif wird. 3. Daraus folgt jedoch nicht, dass nach Eintritt der Bewilligungsreife erfolgende Änderungen der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden könnten, wenn das Verfahren in der Hauptsache erstinstanzlich noch anhängig ist.