LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.05.2017
L 11 KA 38/14
Normen:
SGB V § 118 Abs. 1; SGB V § 118 Abs. 2; SGG § 55 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KA 18/11

KrankenversicherungErmächtigung für eine InstitutsambulanzBesonderes Rechtsschutzbedürfnis für eine FeststellungsklageFeststellungsinteresse gegenüber dem jeweiligen Beklagten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.05.2017 - Aktenzeichen L 11 KA 38/14

DRsp Nr. 2018/3097

Krankenversicherung Ermächtigung für eine Institutsambulanz Besonderes Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage Feststellungsinteresse gegenüber dem jeweiligen Beklagten

1. Das nach § 55 Abs. 1 SGG erforderliche berechtigte Interesse kann als besonderes Rechtsschutzbedürfnis rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art sein, wobei ein Kläger sein berechtigtes Feststellungsinteresse durch entsprechenden Tatsachenvortrag substantiiert darlegen muss, ohne dass große Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen sind. 2. Das Feststellungsinteresse muss jedoch gerade gegenüber dem jeweiligen Beklagten bestehen. 3. Ein Feststellungsinteresse gegenüber einem oder mehreren der Beigeladenen genügt hingegen nicht. 4. Sonst wäre die Klage bei Klageerhebung zunächst mangels Feststellungsinteresses unzulässig und würde erst durch die u.U. nicht einmal notwendige Beiladung eines oder mehrerer Dritter zulässig.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 12.03.2014 wird zurückgewiesen. Klägerin und Beklagter tragen die Gerichtskosten des Verfahrens zu je 1/2. Der Beklagte trägt 1/2 der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 118 Abs. 1; SGB V § 118 Abs. 2; SGG § 55 Abs. 1;