LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 17.10.2017
L 16 KR 62/17
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 09.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 KR 152/15

KrankenversicherungFreistellung von ärztlich verordneten Leistungen für häusliche KrankenpflegeNichterbringung einer unaufschiebbaren LeistungKrankheitsspezifische verrichtungsbezogene Pflegemaßnahme

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.10.2017 - Aktenzeichen L 16 KR 62/17

DRsp Nr. 2018/3252

Krankenversicherung Freistellung von ärztlich verordneten Leistungen für häusliche Krankenpflege Nichterbringung einer unaufschiebbaren Leistung Krankheitsspezifische verrichtungsbezogene Pflegemaßnahme

1. Ein Anspruch auf Kostenfreistellung nach § 13 Abs. 3 S. 1 SGB V setzt voraus, dass der Versicherte einem wirksamen Kostenerstattungsanspruch wenigstens in Form einer sogenannten Sekundärhaftung ausgesetzt ist. 2. Das Risiko der Erfüllung aller sachlichen und persönlichen Voraussetzungen eines Sozialleistungsanspruchs trägt grundsätzlich der Versicherte als Anspruchsteller. 3. Es ist ein berechtigtes Anliegen eines Leistungserbringers, sich durch die Vereinbarung einer Sekundärhaftung des Versicherten für den Fall einer Ablehnung des vorrangigen, zur Kostenpflicht der Krankenkasse führenden Sachleistungsanspruchs vergütungsrechtlich abzusichern, soweit die Genehmigung einer beantragten Sachleistung durch die Krankenkasse noch aussteht. 4. In materieller Hinsicht setzt der Freistellungsanspruch nach § 13 Abs. 3 S. 1 SGB V voraus, dass die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte (1. Alt) oder die Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (2. Alt) und dadurch der Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind, soweit die Leistung notwendig war.