Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Gewährung einer stationären Rehabilitationsleistung.
Die am xxxxx 1948 geborene Klägerin stellte am 27. März 2014 einen Antrag auf stationäre Rehabilitation bei der Beklagten. Zur Begründung ihres Antrages reichte sie am 23. Juni 2014 eine Verordnung ihres behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie E. bei der Beklagten ein, in welcher es heißt, die Klägerin leide unter einer Angstkrankheit mit Panikattacken sowie einer Dysthymie. Mit Bescheid vom 26. Juni 2014 lehnte die Beklagte die Gewährung einer stationären Rehabilitationsleistung ab.
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