LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 29.08.2017
L 16/4 KR 65/12
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 34 Abs. 4;
Fundstellen:
NZS 2017, 7
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 20.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 143/10

KrankenversicherungGewährung eines BlindenführhundesPrüfung der ErforderlichkeitKonkrete Versorgungsnotwendigkeit im EinzelfallVersorgung mit einem fortschrittlicheren oder höherwertigen Hilfsmittel

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.08.2017 - Aktenzeichen L 16/4 KR 65/12

DRsp Nr. 2017/13913

Krankenversicherung Gewährung eines Blindenführhundes Prüfung der Erforderlichkeit Konkrete Versorgungsnotwendigkeit im Einzelfall Versorgung mit einem fortschrittlicheren oder höherwertigen Hilfsmittel

1. Der Blindenführhund ist ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V; er ist weder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen noch ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, der üblicherweise von einer großen Zahl von nicht behinderten Menschen regelmäßig benutzt wird. 2. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist nicht auf die abstrakt generellen Gebrauchsvorteile eines Blindenführhundes im Vergleich mit einem Blindenlangstock abzustellen, sondern vielmehr auf die konkrete Versorgungsnotwendigkeit im Einzelfall, die nach medizinischen Gesichtspunkten zu beurteilen ist. 3. Denn nach der Rechtsprechung des BSG besteht selbst im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleiches kein Automatismus im Sinne einer höherwertigen Versorgung. 4. Vielmehr kann die Versorgung mit einem fortschrittlicheren oder höherwertigen Hilfsmittel nur derjenige beanspruchen, der nach ärztlicher Einschätzung im Alltagsleben dadurch deutliche Gebrauchsvorteile hat; ansonsten fehlt es an der Erforderlichkeit dieses speziellen Hilfsmittels.