LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.06.2017
L 1 KR 103/16
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 135 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 KR 169/15

KrankenversicherungGewährung eines UV-Teilbestrahlungsgerätes als SachleistungChronisches HandekzemNeue Behandlungsmethode

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 103/16

DRsp Nr. 2017/8336

Krankenversicherung Gewährung eines UV-Teilbestrahlungsgerätes als Sachleistung Chronisches Handekzem Neue Behandlungsmethode

1. Es spricht viel dafür, dass der Einsatz eines Teilbestrahlungsgerätes für die Durchführung einer UVB-Phototherapie in Heimbehandlung dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nach § 135 Abs. 1 SGB V unterliegt. 2. Obwohl die UVB-Strahlentherapie bereits Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung und im EBM-Ä enthalten ist, dürfte es sich um eine "neue" Behandlungsmethode handeln, weil die bereits anerkannte Therapieform durch den Einsatz eines UVB-Teilbestrahlungsgerätes in der Heimbehandlung eine wesentliche Erweiterung erfährt, die mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist, denen bisher durch den G-BA nicht nachgegangen wurde.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15.12.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 135 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines UV-Teilbestrahlungsgerätes (UVB 311 nm) als Sachleistung.

Die 1958 geborene, in B wohnhafte Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Sie leidet unter einem chronischen Handekzem.