LSG Sachsen - Urteil vom 27.10.2017
L 1 KR 252/13
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; BGB §§ 387 ff.;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 23.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 126/11

KrankenversicherungKorrekte Kodierung der Hauptdiagnose bei der Abrechnung einer stationären KrankenhausbehandlungAufrechnung mit einem öffentlich-rechtlichen ErstattungsanspruchAnwendung von Abrechnungsbestimmungen

LSG Sachsen, Urteil vom 27.10.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 252/13

DRsp Nr. 2017/16359

Krankenversicherung Korrekte Kodierung der Hauptdiagnose bei der Abrechnung einer stationären Krankenhausbehandlung Aufrechnung mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch Anwendung von Abrechnungsbestimmungen

1. Die Anwendung der DKR und der in der FPV enthaltenen Abrechnungsbestimmungen einschließlich des ICD-10-GM und des OPS ist nicht automatisiert und unterliegt als Mitsteuerung der prozesshaften Tatbestandsbildung im Zusammenspiel mit den Vorgaben zertifizierter Grouper grundsätzlich den allgemeinen Auslegungsmethoden der Rechtswissenschaft. 2. Diese sind gleichwohl wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems eng am Wortlaut orientiert und unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht. 3. Auch den in den DKR enthaltenen Erläuterungen zu den einzelnen Kodierrichtlinien kommt normative Wirkung zu, soweit sie ergänzende Regelungen enthalten.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 23. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.526,68 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; BGB §§ 387 ff.;

Tatbestand: