LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 21.09.2017
L 16 KR 284/17
Normen:
SGB V § 18 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2017, 7
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 19.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 62 KR 368/15

KrankenversicherungKosten einer AuslandskrankenbehandlungErweiterung der Leistungsansprüche aus der gesetzlichen KrankenversicherungErmessensentscheidungUnmöglichkeit der Leistungserbringung im Inland

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.09.2017 - Aktenzeichen L 16 KR 284/17

DRsp Nr. 2017/16070

Krankenversicherung Kosten einer Auslandskrankenbehandlung Erweiterung der Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung Ermessensentscheidung Unmöglichkeit der Leistungserbringung im Inland

1. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse gem. § 18 Abs. 1 S 1 SGB V die Kosten der erforderlichen Behandlung ganz oder teilweise übernehmen. 2. § 18 SGB V erweitert die Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung über die Grenzen des Bundesgebiets und des Geltungsbereichs des Rechts der europäischen Gemeinschaften sowie des europäischen Wirtschaftsraums hinaus. 3. Den Krankenversicherungsträgern wird Ermessen für die Gewährung von Kostenerstattung für Leistungen eingeräumt, die außerhalb dieses Bereichs in Anspruch genommen werden. 4. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Leistungen im Inland und EWR- und EU-Ausland nicht erbracht werden können.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 19. April 2017 wird zurückgewiesen Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 18 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: