LSG Thüringen - Urteil vom 04.07.2017
L 6 KR 1119/14
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 13 Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 2; SGB V § 76 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Meiningen, vom 07.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 KR 2310/13

KrankenversicherungKosten einer selbstbeschafften LeistungDurchbrechung des SachleistungsgrundsatzesSystemversagen

LSG Thüringen, Urteil vom 04.07.2017 - Aktenzeichen L 6 KR 1119/14

DRsp Nr. 2017/13660

Krankenversicherung Kosten einer selbstbeschafften Leistung Durchbrechung des Sachleistungsgrundsatzes Systemversagen

1. Wie sich aus § 13 Abs. 1 SGB V ergibt, tritt der Kostenerstattungsanspruch an die Stelle des Anspruchs auf eine Sach- oder Dienstleistung; er besteht deshalb nur, soweit die selbst beschaffte Leistung ihrer Art nach zu den Leistungen gehört, die von den gesetzlichen Krankenkassen als Sachleistung zu erbringen sind. 2. Mit der Durchbrechung des Sachleistungsgrundsatzes (§ 2 Abs. 2 SGB V) trägt § 13 Abs. 3 SGB V dem Umstand Rechnung, dass die gesetzlichen Krankenkassen eine umfassende medizinische Versorgung ihrer Mitglieder sicherstellen müssen und infolgedessen für ein Versagen des Beschaffungssystems - sei es im medizinischen Notfall (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V) oder infolge eines anderen unvorhergesehenen Mangels - einzustehen haben. 3. Wortlaut und Zweck der Vorschrift lassen die Abweichung vom Sachleistungsprinzip nur in dem Umfang zu, in dem sie durch das Systemversagen verursacht ist. 4. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 10. Mai 2005 - B 1 KR 20/03 R m.w.N) ergibt sich aus der Verfassung kein Anspruch gegen die Krankenkassen auf Bereitstellung oder Finanzierung bestimmter Gesundheitsleistungen; vielmehr hat der Gesetzgeber bei der Festlegung des Umfangs des Krankenbehandlungsanspruchs einen weiten Gestaltungsspielraum.