LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.05.2017
L 1 KR 660/15
Normen:
SGB V § 13 Abs. 1 S. 1; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 02.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 896/12

KrankenversicherungKosten für eine kieferorthopädische Behandlung nach der sogenannten Invisalign®-MethodeKostenfreistellungsanspruchVerbot mit Erlaubnisvorbehalt

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.05.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 660/15

DRsp Nr. 2017/8913

Krankenversicherung Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung nach der sogenannten Invisalign®-Methode Kostenfreistellungsanspruch Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

1. Der Kostenfreistellungsanspruch gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. SGB V reicht nicht weiter als ein entsprechender Naturalleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben. 2. Dies ist bei der Behandlung nach der so genannten Invisalign®-Methode nicht der Fall. 3. Der Erbringung dieser Leistung als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung steht das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V entgegen. 4. Dass die privaten Krankenversicherungen und die Beihilfestellen für Beamte die Kosten der Invisalign®-Methode regelmäßig übernehmen, führt zu keiner anderen Bewertung. 5. Das Beihilferecht und das Recht der privaten Krankenversicherungen folgen anderen Prinzipien als das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.10.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 1 S. 1; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;