LSG Hessen - Urteil vom 19.10.2017
L 8 KR 395/16
Normen:
DT-SVA Art. 12 Abs. 1; DT-SVA Art. 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 75/15

KrankenversicherungKostenerstattung einer Krankenhausbehandlung in einer Privatklinik in der TürkeiModifizierung des Grundsatzes der Maßgeblichkeit des Leistungsrechts des SGB VSachleistungsersetzende KostenerstattungsansprücheLeistungsaushilfe von dem nach türkischem Recht zuständigen Träger

LSG Hessen, Urteil vom 19.10.2017 - Aktenzeichen L 8 KR 395/16

DRsp Nr. 2017/16106

Krankenversicherung Kostenerstattung einer Krankenhausbehandlung in einer Privatklinik in der Türkei Modifizierung des Grundsatzes der Maßgeblichkeit des Leistungsrechts des SGB V Sachleistungsersetzende Kostenerstattungsansprüche Leistungsaushilfe von dem nach türkischem Recht zuständigen Träger

1. Der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Leistungsrechts des SGB V wird durch Artikel 15 DT-SVA als Spezialnorm für Sachleistungen in der Weise modifiziert, dass sich der Anspruch der Versicherten und damit die Leistungspflicht der Krankenkassen in der Türkei nach türkischem Recht richtet. 2. Nach Artikel 15 DT-SVA werden die Leistungen im Wege der so genannten Leistungsaushilfe von dem nach türkischem Recht zuständigen Träger, der Sozialversicherungsanstalt Sosyal Sigortalar Kurumu (SSK, vgl. Artikel 15 Abs. 1 DT-SVA) nach dem für diesen geltenden - türkischen - Recht mit Wirkung für die deutschen Krankenkassen erbracht. 3. Die Bestimmung des Artikels 15 DT-SVA erstreckt sich nach seinem Sinn und Zweck auch auf sachleistungsersetzende Kostenerstattungsansprüche, da solche Ansprüche der Ergänzung des Sachleistungssystems dienen und dessen integraler Bestandteil sind. 4. Die stationäre Behandlung in einer Privatklinik gehört auch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung.