LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.01.2017
L 11 KR 256/16
Normen:
SGB V § 16 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 87 Abs. 1a S. 2 und S. 4-5; SGB V § 55 Abs. 4; SGB V § 55 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 01.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 KR 1343/14

KrankenversicherungKostenerstattung für in der Türkei durchgeführte zahnärztliche BehandlungVorlage eines Heil- und KostenplansVorherige Genehmigung des Heil- und Kostenplans

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.2017 - Aktenzeichen L 11 KR 256/16

DRsp Nr. 2017/10168

Krankenversicherung Kostenerstattung für in der Türkei durchgeführte zahnärztliche Behandlung Vorlage eines Heil- und Kostenplans Vorherige Genehmigung des Heil- und Kostenplans

1. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind die Leistungen der deutschen Krankenversicherung nach dem SGB V grundsätzlich in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen; der Anspruch auf diese Leistungen ruht, solange Versicherte sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit im SGB V nichts Abweichendes bestimmt ist; darüber hinaus kann sich ein Anspruch aus zwischenstaatlichem Recht ergeben. 2. Nach § 87 Abs. 1a Satz 2 SGB V hat der Vertragszahnarzt vor Beginn der Behandlung einen kostenfreien Heil- und Kostenplan zu erstellen, der den Befund, die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung auch in den Fällen des § 55 Abs. 4 und 5 SGB V nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet. 3. Der Heil- und Kostenplan ist von der Krankenkasse vor Beginn der Behandlung zu prüfen (§ 87 Abs. 1a Satz 4 SGB V) und gegebenenfalls begutachten zu lassen (§ 87 Abs. 1a Satz 5 SGB V). 4. Aus diesen Regelungen folgt, dass die Gewährung von zahnärztlichen Leistungen in jedem Fall von der vorherigen Genehmigung des Heil- und Kostenplans durch die Krankenkasse abhängig ist.