Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten der Berufung zu zwei Zehntel.
I.
Nach angenommenem Anerkenntnis sowie Erledigterklärung der Berufung in der Hauptsache ist auf Antrag des Klägers über die Tragung seiner außergerichtlichen Kosten zu entscheiden.
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