LSG Bayern - Beschluss vom 26.10.2017
L 5 KR 4/16
Normen:
SGG § 193 Abs. 1 S. 3; ZPO § 91a; ZPO § 93;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 224/14

KrankenversicherungKostentragung nach Erledigung des RechtsstreitsErmessensentscheidungBerücksichtigung von Unterliegens- und VerursachungsprinzipVerteilung des Verlaufsrisikos als Kostenkriterium

LSG Bayern, Beschluss vom 26.10.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 4/16

DRsp Nr. 2017/16182

Krankenversicherung Kostentragung nach Erledigung des Rechtsstreits Ermessensentscheidung Berücksichtigung von Unterliegens- und Verursachungsprinzip Verteilung des Verlaufsrisikos als Kostenkriterium

1. Die Kostenentscheidung nach Erledingungserklärung ist nach billigem Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen. 2. Im Rahmen des sachgemäßen Ermessens findet das Unterliegens-Prinzip, welches in § 91a ZPO verankert ist, ebenso Berücksichtigung wie das Verursachungsprinzip und schließlich analog § 93 ZPO das Prozessverhalten der Beteiligten. 3. Zudem kann bei medizinischen Sachverhalten auch die Verteilung des Verlaufsrisikos als sachgerechtes Kostenkriterium Anwendung finden.

Tenor

Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten der Berufung zu zwei Zehntel.

Normenkette:

SGG § 193 Abs. 1 S. 3; ZPO § 91a; ZPO § 93;

Gründe

I.

Nach angenommenem Anerkenntnis sowie Erledigterklärung der Berufung in der Hauptsache ist auf Antrag des Klägers über die Tragung seiner außergerichtlichen Kosten zu entscheiden.