LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.11.2017
L 1 KR 644/15
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 04.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 KR 650/12

KrankenversicherungKostenübernahme für eine BrustverkleinerungsoperationMammareduktionsplastikLeistungspflicht der GKVVorliegen einer KrankheitOperation in ein funktionell intaktes Organ

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 644/15

DRsp Nr. 2018/55

Krankenversicherung Kostenübernahme für eine BrustverkleinerungsoperationMammareduktionsplastik Leistungspflicht der GKV Vorliegen einer Krankheit Operation in ein funktionell intaktes Organ

1. Die Leistungspflicht der GKV setzt das Vorliegen einer Krankheit voraus; damit wird ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand umschrieben, der ärztlicher Behandlung bedarf oder den Betroffenen arbeitsunfähig macht. 2. Auch mittelbar wirkende Therapien werden grundsätzlich vom Leistungsanspruch erfasst, sofern sie ausreichend, wirksam und zweckmäßig sind und den allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. 3. Wird allerdings im Rahmen einer mittelbar ansetzenden Operation in ein funktionell intaktes Organ eingegriffen und dieses regelwidrig verändert, bedarf es hierfür einer besonderen Rechtfertigung. 4. Eine valide und evidenzbasierte Studienlage, aus der sich ableiten ließe, dass eine Mammareduktionsplastik dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht, dürfte (immer noch) nicht vorliegen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.09.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand