LSG Thüringen - Urteil vom 31.01.2017
L 6 KR 885/14
Normen:
SGB V § 27;
Fundstellen:
NZS 2017, 471
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 16.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 KR 637/11

KrankenversicherungLiposuktion als SachleistungVoraussetzung einer stationären BehandlungQuantitativ geringere Leistung zur Erreichung des Behandlungszieles

LSG Thüringen, Urteil vom 31.01.2017 - Aktenzeichen L 6 KR 885/14

DRsp Nr. 2017/7123

Krankenversicherung Liposuktion als Sachleistung Voraussetzung einer stationären Behandlung Quantitativ geringere Leistung zur Erreichung des Behandlungszieles

1. Bei einem Lipödem handelt es sich um eine Krankheit im Sinne des § 27 SGB V. 2. Eine Liposuktion kann grundsätzlich sowohl ambulant als auch stationär erfolgen und wird auch tatsächlich in beiden Varianten erbracht. 3. Soweit Voraussetzung einer stationären Behandlung deren Notwendigkeit ist, heißt dies auch, dass nicht stets die bestmögliche Krankenbehandlung geschuldet wird, sondern nur diejenige, die zur Erreichung des angestrebten Heilbehandlungszieles unentbehrlich ist. 4. Notwendigkeit liegt nicht vor, wenn auch eine qualitativ und/oder quantitativ geringere Leistung zur Erreichung des Behandlungszieles ausreichend und zweckmäßig ist, was bei Krankenhausbehandlung insbesondere dann der Fall ist, wenn das Behandlungsziel auch auf ambulantem Wege erreicht werden kann.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 16. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin eine Liposuktion als Sachleistung zu gewähren hat.