LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.12.2017
L 5 KR 130/17
Normen:
SGB V § 23 Abs. 1; SGB V § 24 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 704/16

KrankenversicherungMutter-Kind-MaßnahmeVoraussetzungen für die Übernahme von Kosten für die Mitaufnahme von KindernAnspruch des versicherten Elternteils

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.12.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 130/17

DRsp Nr. 2018/3077

Krankenversicherung Mutter-Kind-Maßnahme Voraussetzungen für die Übernahme von Kosten für die Mitaufnahme von Kindern Anspruch des versicherten Elternteils

1. Die Voraussetzungen für (die Übernahme von Kosten für) die Mitaufnahme von Kindern im Rahmen von § 24 SGB V sind nicht explizit geregelt. 2. Sowohl dem Wortlaut des Gesetzes als auch der Systematik lässt sich jedoch eindeutig entnehmen, dass es sich auch im Hinblick auf die Mitaufnahme von Kindern um einen einheitlichen Anspruch der Versicherten handelt und somit die daraus resultierenden Kosten ebenfalls grundsätzlich zum Anspruch des versicherten Elternteils gegen die Kasse gehören. 3. Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten für die Mitaufnahme von Kindern nur dann von der Kasse zu tragen sein sollen, wenn auch diese gesetzlich krankenversichert sind, liegen nicht vor.

Tenor