LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.04.2017
L 16 KR 202/16
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a; SGB X § 45; SGB V § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KN 307/14

KrankenversicherungOperative Entfernung einer BauchfettschürzeRücknehmbarkeit einer GenehmigungFiktiver Verwaltungsakt

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.04.2017 - Aktenzeichen L 16 KR 202/16

DRsp Nr. 2017/9760

Krankenversicherung Operative Entfernung einer Bauchfettschürze Rücknehmbarkeit einer Genehmigung Fiktiver Verwaltungsakt

1. Auch fiktive Verwaltungsakte sind, sofern gesetzlich nichts Abweichendes geregelt ist, der Aufhebung zugänglich; insbesondere eine Rücknahme der fingierten Genehmigung nach § 45 SGB X bei materieller Rechtswidrigkeit kommt in Betracht. 2. Ungeachtet allgemeiner und rechtssystematischer Überlegungen erscheint dieses Korrektiv angesichts der der Genehmigungsfiktion vom BSG beigemessenen weiten Reichweite zur Vermeidung unbilliger und vom gesetzgeberischen Verständnis kaum erfasster (wie die Rechtspraxis zeigt) Konsequenzen geboten. 3. Ohnehin ist nicht recht nachvollziehbar, warum das Vertrauen der Versicherten, die sich die Leistung noch nicht beschafft haben, höher eingeschätzt werden muss als das Vertrauen derjenigen, denen fristgerecht eine rechtswidrige Bewilligungsentscheidung erteilt worden ist. 4. In letzterem Fall könnte die Krankenkasse ihre Bewilligung, sofern die Versicherte noch keine vertrauensbegründenden Maßnahmen ergriffen hat, aber ohne weiteres nach § 45 SGB X mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen. 5. Allein der Umstand, dass schlaffe Haut (lediglich) immer wieder zu Einklemmungen in der Hose führen soll, begründet keinen Krankheitswert im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB V.

Tenor