LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.11.2017
L 1 KR 484/15
Normen:
SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 19 Abs. 4;
Fundstellen:
NZS 2018, 151
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 224/14

KrankenversicherungPrämienzahlungDatenübermittlung an die FinanzverwaltungFehlendes FeststellungsinteresseRehabilitationsinteresse

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 484/15

DRsp Nr. 2018/1006

Krankenversicherung Prämienzahlung Datenübermittlung an die Finanzverwaltung Fehlendes Feststellungsinteresse Rehabilitationsinteresse

1. Das sowohl nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG als auch nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG erforderliche schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art sein, wobei der Kläger sein berechtigtes Feststellungsinteresse durch entsprechenden Tatsachenvortrag substantiiert darlegen muss, ohne dass große Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen sind. 2. Es besteht jedoch nur, wenn die angestrebte gerichtliche Feststellung die Lage des Klägers verbessern kann, wobei es insoweit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt. 3. Bei vergangenen Rechtsverhältnissen kommt ein Feststellungsinteresse in Betracht, wenn eine ausreichend konkrete, in naher Zukunft oder doch in absehbarer Zeit tatsächlich bevorstehende Gefahr der Wiederholung des Verwaltungsaktes bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen oder rechtlichen Umständen besteht und der Kläger dementsprechend das Interesse verfolgt, durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wiederholung eines entsprechenden Verwaltungsaktes vorzubeugen.