LSG Hamburg - Urteil vom 20.07.2017
L 1 KR 24/15
Normen:
SGB VI § 63 Abs. 3 S. 2; SGG § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 48 KR 1219/10

KrankenversicherungRechtmäßigkeit der Amtsenthebung als VorstandAngelegenheit der SelbstverwaltungÖffentlichkeitsgrundsatz für wesentliche Organisationsakte

LSG Hamburg, Urteil vom 20.07.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 24/15

DRsp Nr. 2018/5205

Krankenversicherung Rechtmäßigkeit der Amtsenthebung als Vorstand Angelegenheit der Selbstverwaltung Öffentlichkeitsgrundsatz für wesentliche Organisationsakte

1. Während ein Großteil der Literatur die Auffassung vertritt, es handele sich bei der Amtsenthebung eines Vorstandes um eine Angelegenheit der Sozialversicherung, mit der Folge, dass der Widerspruchsausschuss zuständig für die Durchführung des Vorverfahrens ist, hat das LSG Schleswig-Holstein mit beachtlichen Argumenten die Auffassung vertreten, es handele sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit, die auch im Widerspruchsverfahren durch den Vorstand selbst zu entscheiden sei. 2. Öffentlichkeit i.S.d. § 63 Abs. 3 Satz 2 SGB IV meint nicht bloß eine Beteiligtenöffentlichkeit, sondern die allgemeine Öffentlichkeit, so dass die Sitzungen hinreichend bekannt gemacht werden müssen und jedermann im Rahmen des zur Verfügung stehenden Platzangebots Zutritt haben muss. 3. Mit dieser herausragenden Bedeutung des Öffentlichkeitsgebots wäre es nicht vereinbar, wenn gerade wesentliche Organisationsakte als "personelle Angelegenheit" unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und ggf. beschlossen würden.