Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 03.07.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin begehrt die Rückabwicklung von Vollstreckungsmaßnahmen.
Sie war in der Zeit vom 06.07.2015 bis 31.01.2016 freiwilliges Mitglied der Beklagten.
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