LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.10.2017
L 11 KR 525/17 B ER
Normen:
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 03.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 KR 294/17

KrankenversicherungRückabwicklung von VollstreckungsmaßnahmenEinstweiliger RechtsschutzVerlagerung des Vollzugsrisikos bei Beitragsbescheiden

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.10.2017 - Aktenzeichen L 11 KR 525/17 B ER

DRsp Nr. 2018/50

Krankenversicherung Rückabwicklung von Vollstreckungsmaßnahmen Einstweiliger Rechtsschutz Verlagerung des Vollzugsrisikos bei Beitragsbescheiden

1. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. 2. Dadurch hat der Gesetzgeber das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden bewusst auf den Adressaten verlagert, um die notwendigen Einnahmen der öffentlichen Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 03.07.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Rückabwicklung von Vollstreckungsmaßnahmen.

Sie war in der Zeit vom 06.07.2015 bis 31.01.2016 freiwilliges Mitglied der Beklagten.