Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 3.3.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1.1.2015.
Der 1943 geborene Kläger bezieht Rentenleistungen der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover in Höhe von derzeit rund 400,- Euro brutto monatlich. Die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner erfüllt er nicht; seit 01.04.2007 ist er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Pflichtmitglied der beklagten Krankenkasse und aufgrund von § 20 Abs. 1 Nr. 12 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) der Pflegekasse der Beklagten.
Da der Kläger keine Beiträge leistete, stellte die Beklagte durch bestandskräftigen Bescheid vom 16.1.2009 das Ruhen des krankenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs fest.
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