LSG Bayern - Beschluss vom 22.03.2018
L 20 KR 288/16
Normen:
SGB V § 229 Abs. 1 S. 3; SGB IV § 22;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 467/13

Krankenversicherungsbeitragserhebung auf fiktiv über zehn Jahre verteilte Versorgungsbezüge nach einer InsolvenzEntstehung einer sozialversicherungsrechtlichen BeitragsforderungSozialrechtlicher Entstehungstatbestand

LSG Bayern, Beschluss vom 22.03.2018 - Aktenzeichen L 20 KR 288/16

DRsp Nr. 2018/16910

Krankenversicherungsbeitragserhebung auf fiktiv über zehn Jahre verteilte Versorgungsbezüge nach einer Insolvenz Entstehung einer sozialversicherungsrechtlichen Beitragsforderung Sozialrechtlicher Entstehungstatbestand

1. Die monatliche Krankenversicherungsbeitragspflicht entsteht aufgrund von Kapitalauszahlungen für (maximal) 120 Monate jeweils monatlich neu. 2. Die Entstehung einer sozialversicherungsrechtlichen Beitragsforderung beurteilt sich allein nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches (SGB IV, SGB V und darauf basierende Verordnungen), und nicht nach der Insolvenzordnung. 3. Sozialrechtlich ist entscheidend, wann eine Beitragsforderung entsteht, insolvenzrechtlich hingegen, welche Behandlung eine vor bzw. nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (sozialrechtliche, sonstige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche) Forderung im Insolvenzverfahren nach den Regelungen der InsO erfährt.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B., B-Straße 14a, B-Stadt, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB V § 229 Abs. 1 S. 3; SGB IV § 22;

Gründe

I.

Im zugrundeliegenden Rechtsstreit geht es um die Beitragserhebung auf fiktiv auf zehn Jahre verteilte Versorgungsbezüge nach der Insolvenz der Klägerin.