LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.03.2017
L 11 KA 72/15
Normen:
SGG § 77; BGB § 242;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 21.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 6/14

KrankenversicherungSchadensersatz wegen fehlerhafter zahnprothetischer VersorgungSchuldhafte Verletzung öffentlich-rechtlicher PflichtenGenehmigung eines Heil- und Kostenplans

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.03.2017 - Aktenzeichen L 11 KA 72/15

DRsp Nr. 2017/9762

Krankenversicherung Schadensersatz wegen fehlerhafter zahnprothetischer Versorgung Schuldhafte Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten Genehmigung eines Heil- und Kostenplans

1. Inhaltliche Voraussetzung der Regresspflicht ist eine schuldhafte Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die z.B. darin liegen kann, dass eine prothetische Versorgung dem zahnärztlichen Standard nicht genügt. 2. Zudem darf eine Nachbesserung nicht möglich und/oder eine Nachbesserung bzw. Neuanfertigung durch den bisher behandelnden Vertragszahnarzt nicht zumutbar sein. 3. Die Entscheidung über die Genehmigung des von einem Vertragszahnarzt aufgestellten Heil- und Kostenplans erfolgt durch Verwaltungsakt gegenüber dem Versicherten, der durch die Genehmigung einen Anspruch auf den Kassenanteil erhält.