LSG Thüringen - Beschluss vom 05.12.2016
L 6 KR 367/16 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 11.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 KR 4919/13

KrankenversicherungsrechtGewährung von BeitragsentlastungNichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensmangelInhaltliche Richtigkeit der Entscheidung

LSG Thüringen, Beschluss vom 05.12.2016 - Aktenzeichen L 6 KR 367/16 NZB

DRsp Nr. 2017/1287

Krankenversicherungsrecht Gewährung von Beitragsentlastung Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensmangel Inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung

1. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt; dieser könnte z.B. vorliegen, wenn das Gericht das rechtliche Gehör des Klägers verletzt hat (Art. 103 Abs. 1 GG). 2. Die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung ist im Berufungszulassungsverfahren ohne Belang.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 11. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache die Gewährung einer Beitragsentlastung für den Zeitraum ab dem 1. März 2013 streitig.

Der 1957 geborene Kläger ist seit Januar 1991 Mitglied bei der Beklagten. Seit 1. Juni 2005 ist er bei ihr infolge seiner selbständigen Tätigkeit (Maler/Bau) als hauptberuflich selbständig Tätiger freiwillig versichert. Vom 1. Juli 2013 bis 19. November 2013 war er versicherungspflichtig beschäftigt.