LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.03.2017
L 1 KR 623/15
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 1; SGB V § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2017, 430
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 08.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 1016/14

KrankenversicherungsrechtKostenübernahme für eine Straffung der Arme und OberschenkelGenehmigungsfiktion auch beim SachleistungsanspruchFiktionsfähiger Antrag

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 623/15

DRsp Nr. 2017/5568

Krankenversicherungsrecht Kostenübernahme für eine Straffung der Arme und Oberschenkel Genehmigungsfiktion auch beim Sachleistungsanspruch Fiktionsfähiger Antrag

1. Die Genehmigungsfiktion tritt nicht lediglich bei Kostenerstattungsansprüchen, sondern auch bei Sachleistungsansprüchen ein. 2. Das BSG hat ausdrücklich klargestellt, dass die Genehmigungsfiktion "zugunsten des Leistungsberechtigten einen Naturalleistungsanspruch" begründet, "dem der im Anschluss hieran geregelte, den Eintritt der Genehmigungsfiktion voraussetzende naturalleistungsersetzende Kostenerstattungsanspruch im Ansatz" entspricht. 3. Der Naturalleistungsanspruch kraft Genehmigungsfiktion ermöglicht auch mittellosen Versicherten, die nicht in der Lage sind, sich die begehrte Leistung selbst zu beschaffen, ihren Anspruch zu realisieren. 4. Bei Straffungsoperationen handelt es sich um Behandlungen, die (ausschließlich) von Ärzten erbracht werden (vgl. z.B. § 15 Abs. 1 SGB V) und nach Maßgabe weiterer Voraussetzungen grundsätzlich Leistungen der GKV darstellen können. 5. Damit eine beantragte Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt gelten kann, bedarf es eines fiktionsfähigen Antrags.

Tenor