LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.04.2017
L 11 KR 17/17
Normen:
SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 515/16

KrankenversicherungÜbernahme der Leihkosten für ein Ultraschall-BehandlungsgerätKeine vertragsärztliche LeistungRichtlinien des GBA

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2017 - Aktenzeichen L 11 KR 17/17

DRsp Nr. 2017/8830

Krankenversicherung Übernahme der Leihkosten für ein Ultraschall-Behandlungsgerät Keine vertragsärztliche Leistung Richtlinien des GBA

1. Eine Therapie mit niedrigdosierten gepulsten Ultraschall ist nach den Richtlinien des GBA zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung, Anlage II, eine Methode, die nicht als vertragsärztliche Leistung zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden darf. 2. Bei den Richtlinien des GBA handelt es sich um untergesetzliche Rechtsnormen auf der Ebene des autonomen Rechts, die Bindungswirkung für die gesetzlich Versicherten, für die Krankenkassen, für die an der ambulanten Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer und die zugelassenen Krankenhäuser entfalten. 3. Ob eine solche Methode im Einzelfall geholfen hat, ist unerheblich.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 29.11.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5;

Tatbestand

Die 1936 geborene und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Klägerin begehrt die Übernahme der Leihkosten für ein Ultraschall-Behandlungsgerät.