LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.12.2013
L 16 KR 557/11
Normen:
SGB I § 11 Abs. 1; SGB X § 105;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 KR 456/04

KrankenversicherungÜbernahme von Behandlungskosten nach KrankenkassenwechselKein Erstattungsanspruch mangels Sozialleistung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2013 - Aktenzeichen L 16 KR 557/11

DRsp Nr. 2014/1107

KrankenversicherungÜbernahme von Behandlungskosten nach KrankenkassenwechselKein Erstattungsanspruch mangels Sozialleistung

1. Beim Erstattungsanspruch wegen erbrachter Leistungen nach Wechsel eines Mitglieds gegen die neue Krankenkasse sind Leistungen aus ärztlicher Behandlung und erbrachte Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln aus dem selben Behandlungsgrund vorgenommen und daher ein einheitlicher Streitgegenstand, womit keine Trennung in zwei gesonderte Verfahren in Frage kommt. 2. Die Zahlung einer Gesamtvergütung auf Basis pauschalierter Zahlungen je Mitglied an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zwecks Weitergabe der jeweiligen Vergütung an den behandelnden Vertragsarzt ist eine pauschalierte Leistung und damit keine indiviuelle Sozialleistung im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB I. 3. Das Fehlen einer Sozialleistung i.S.d. SGB I schließt gerade im Erstattungsrecht nach § 105 SGB X bei Wechsel zu einer anderen Kasse trotz nicht mehr bestehender Leistungspflicht den Erstattungsanspruch gegenüber der nunmehr zuständigen Kasse aus.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.09.2008 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Normenkette:

SGB I § 11 Abs. 1; SGB X § 105;

Tatbestand