LSG Hamburg - Urteil vom 17.05.2017
L 1 KR 78/16
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 59/13

KrankenversicherungVergütung einer psychiatrischen KrankenhausbehandlungBorderline-PersönlichkeitsstörungEinsatz von Belastungsurlauben

LSG Hamburg, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 78/16

DRsp Nr. 2017/10339

Krankenversicherung Vergütung einer psychiatrischen Krankenhausbehandlung Borderline-Persönlichkeitsstörung Einsatz von Belastungsurlauben

1. Der Einsatz der TEV´s (Belastungsurlaube) hängt von der jeweiligen Behandlungssituation ab und ist daher in Ausmaß und Dauer sehr individuell. 2. Dabei muss das schwierige Gleichgewicht gefunden werden zwischen der für die Behandlung nötigen Einbindung in die stationären Strukturen und der Gewährung von "Freiheit", um zum einen die Patientin durch die Behandlung nicht zu hospitalisieren und zum anderen Raum zur Erprobung des Erlernten und dem Gewinnen neuer Eindrücke zu geben.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens auch in der Berufungsinstanz.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;

Tatbestand:

In Streit steht die Vergütung einer psychiatrischen Krankenhausbehandlung im Zeitraum 11. September 2008 bis 13. März 2009.