LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.12.2016
L 11 KR 21/15
Normen:
DRG-Fallpauschale E77 B;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 739/10

KrankenversicherungVergütung einer stationären Krankenhausbehandlung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen L 11 KR 21/15

DRsp Nr. 2017/8815

Krankenversicherung Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung

Der Senat macht sich nach eingehender Prüfung die Ausführungen des BSG in seinem Urteil vom 21.04.2015 zu eigen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 06.11.2014 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

DRG-Fallpauschale E77 B;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.

Der bei der klagenden Krankenkasse Versicherte S litt seit Februar 2004 an einer chronisch lymphatischen Leukämie und zusätzlich ab November 2004 an einem Plattenepithelkarzinom der Haut im Bereich der linken Schläfe. Am 19.12.2005 wurde er mit fieberhaften Temperaturen und zunehmender Somnolenz im Krankenhaus der Beklagten aufgenommen; es wurde eine beiderseitige Lungenentzündung festgestellt. Der Versicherte wurde bis zum 27.12.2005 stationär behandelt.

Für diese Behandlung berechnete die Beklagte unter dem 11.01.2006 unter Zugrundelegung der Diagnosis Related Groups (DRG) R03 Z 5.206,76 EUR. Dabei kodierte sie als Hauptdiagnose eine chronisch lymphatische Leukämie (ICD (International Classification of Diseases) C91.10).