LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.04.2017
L 11 KR 580/15
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; DRG (2010) 1001h Abs. 1 S. 1 und S. 3- 4;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 06.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 KR 419/12

KrankenversicherungVergütung stationärer KrankenhausbehandlungZeitlicher Umfang einer zu kodierenden BeatmungDruckunterstützende CPAP-Maskenbeatmung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.04.2017 - Aktenzeichen L 11 KR 580/15

DRsp Nr. 2017/9593

Krankenversicherung Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung Zeitlicher Umfang einer zu kodierenden Beatmung Druckunterstützende CPAP-Maskenbeatmung

1. Die druckunterstützende CPAP-Maskenbeatmung stellt keine maschinelle Beatmung i.S.d. DRG 2010 1001h Abs. 1 Satz 1 oder Satz 4 dar. 2. Der Wortlaut der DKR 2010 1001h Abs. 1 Satz 1 fordert, dass Gase mittels einer mechanischen Vorrichtung künstlich bzw. maschinell in die Lunge bewegt werden; das ist bei der CPAP-Maskenbeatmung nicht der Fall. 3. Zwar genügt es nach Satz 3 der Regelung auch, wenn eine moderne Beatmungsmaschine Atemanstrengungen des passiven Patienten erkennt und diese aktiv unterstützt (Atemassistenz); auch hieran fehlt es jedoch bei der CPAP, denn bei ihr handelt es sich um einen Modus, in dem die Beatmungsmaschine ausschließlich einen gewissen Druck in den Atemwegen aufrecht erhält, das Atmen bzw. die Atembewegungen jedoch gerade nicht aktiv unterstützt. 4. Es atmet vielmehr allein der Versicherte, die Beatmungsmaschine leistet keine Atemarbeit, beatmet also nicht, auch nicht teilweise bzw. unterstützend.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 06.07.2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Verfahrens in zweiter Instanz. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;