LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.12.2017
L 11 KR 549/17 B ER
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 755/17

KrankenversicherungVersorgung mit einem mobilen SauerstoffkonzentratorEinstweiliger RechtsschutzPrüfung der Erfolgsaussichten in der HauptsacheErforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.2017 - Aktenzeichen L 11 KR 549/17 B ER

DRsp Nr. 2018/45

Krankenversicherung Versorgung mit einem mobilen Sauerstoffkonzentrator Einstweiliger Rechtsschutz Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung

1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt insoweit grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. 2. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. 3. Andererseits müssen die Gerichte unter Umständen wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit Rechtsfragen nicht vertiefend behandeln und ihre Entscheidung maßgeblich auf der Grundlage einer Interessenabwägung treffen können.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.07.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Normenkette:

§ Abs. ;