LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.04.2017
L 11 KR 123/17 B ER
Normen:
SGB V § 109 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KR 1088/16

KrankenversicherungVersorgungsvertragEilverfahrenGewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche KrankenhausbehandlungÖkonomisierung des Krankenhausbetriebs

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2017 - Aktenzeichen L 11 KR 123/17 B ER

DRsp Nr. 2017/12318

Krankenversicherung Versorgungsvertrag Eilverfahren Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung Ökonomisierung des Krankenhausbetriebs

1. Bei den in § 109 Abs. 3 SGB V genannten Ausschlussgründen handelt es sich nicht ausschließlich um marktbezogene Voraussetzungen und betriebsbezogene Anforderungen an das Krankenhaus. 2. Gemäß § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V darf ein Versorgungsvertrag nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet; nach dem Urteil des BSG vom 28.07.2008 - B 1 KR 5/08 R - ist für den Begriff der Leistungsfähigkeit bei Krankenhäusern zu berücksichtigen, dass durch den Wandel des Krankenhausrechts die Krankenhausfinanzierung nicht mehr durch das Kostendeckungsprinzip geprägt ist. 3. Das Finanzierungskonzept erlaube es nunmehr einerseits den Krankenhäusern, Gewinne zu machen, andererseits eröffne es aber auch das Risiko, aufgrund von Verlusten zu einer Schließung gezwungen zu sein.