Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 14. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auf 642,52 Euro festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
I.
Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob die Beklagte der Klägerin für die vollstationäre Krankenhausbehandlung des Versicherten der Beklagten E. R. vom 14. bis zum 17. März 2008 642,52 EUR zu zahlen hat.
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