LSG Thüringen - Beschluss vom 21.03.2017
L 6 KR 1238/12 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 14.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 4257/09

KrankenversicherungVollstationäre KrankenhausbehandlungNichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensmangel

LSG Thüringen, Beschluss vom 21.03.2017 - Aktenzeichen L 6 KR 1238/12 NZB

DRsp Nr. 2017/7124

Krankenversicherung Vollstationäre Krankenhausbehandlung Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensmangel

1. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. 2. Dieser kann u.a. dann vorliegen, wenn die Entscheidung der Vorinstanz auf Mängeln in der Beweiswürdigung, etwa bei vorweggenommener Beweiswürdigung oder unzureichender Auswertung von Beweismitteln, beruht oder aber nicht mit Gründen versehen ist.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 14. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird auf 642,52 Euro festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob die Beklagte der Klägerin für die vollstationäre Krankenhausbehandlung des Versicherten der Beklagten E. R. vom 14. bis zum 17. März 2008 642,52 EUR zu zahlen hat.