LSG Thüringen - Urteil vom 04.07.2017
L 6 KR 680/14
Normen:
SGB V § 53 Abs. 6 S. 1; SGB V § 46 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 10.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 3959/12

KrankenversicherungWahltarife für freiwillig Versicherte hauptberuflich SelbständigeÄnderung eines Wahltarifes durch die KrankenkasseBeitritt zu einem WahltarifWahltarif Krankengeld

LSG Thüringen, Urteil vom 04.07.2017 - Aktenzeichen L 6 KR 680/14

DRsp Nr. 2017/13661

Krankenversicherung Wahltarife für freiwillig Versicherte hauptberuflich Selbständige Änderung eines Wahltarifes durch die Krankenkasse Beitritt zu einem Wahltarif Wahltarif "Krankengeld"

1. Der Beitritt zu einem Wahltarif erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. 2. Ein Vertrag kommt zwischen dem Versicherten und der Krankenkasse nicht zustande, der Versicherte kann vielmehr durch Ausübung eines Gestaltungsrechts die Teilnahme am Wahltarif unmittelbar herbeiführen. 3. Versicherten kann nur dann ein Wahltarif nach § 53 SGB V angeboten werden, wenn eine entsprechende Grundlage in der Satzung der Krankenkasse geschaffen wurde. 4. Bei dem Wahltarif "Krankengeld" handelt es sich nicht um einen verpflichtend vorgesehenen Krankengeldtarif, denn nach § 53 Abs. 6 Satz 1 SGB VI hat die Krankenkasse das Wahlrecht, den Krankengeldanspruch entweder - wie beim Wahltarif "Krankengeld" - nach § 46 Satz 1 SGB V oder zu einem späteren Zeitpunkt - wie beim neuen Wahltarif - entstehen zu lassen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 10. April 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 53 Abs. 6 S. 1; SGB V § 46 S. 1;

Tatbestand: