LAG München - Urteil vom 14.10.2021
3 Sa 83/21
Normen:
BayPVG § 77 Abs. 3; BayPVG § 77 Abs. 4; TVöD -L § 34 Abs. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2021, 42666
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 02.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 8178/19

Krankheit als wichtiger Kündigungsgrund i.S.d § 626 Abs. 1 BGBPrüfungsfolge bei einer Kündigung wegen KrankheitVerwirkung des Kündigungsrechts

LAG München, Urteil vom 14.10.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 83/21

DRsp Nr. 2022/2282

Krankheit als wichtiger Kündigungsgrund i.S.d § 626 Abs. 1 BGB Prüfungsfolge bei einer Kündigung wegen Krankheit Verwirkung des Kündigungsrechts

Auf eine außerordentliche Kündigung wegen Medikamentenmissbrauchs sind die Grundsätze einer außerordentlichen Kündigung wegen krankheitsbedingter Beeinträchtigung infolge Alkoholismus anzuwenden.

1. Eine Krankheit wie Alkoholabhängigkeit oder Medikamentenmissbrauch kann in eng begrenzten Ausnahmefällen eine fristlose Kündigung mit sozialer Auslauffrist rechtfertigen. Es bedarf eines gravierenden Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung. Auf jeden Fall muss der Prüfungsmaßstab den hohen Anforderungen Rechnung tragen, die nach § 626 Abs. 1 BGB an eine außerordentliche Kündigung zu stellen sind. 2. Eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist wegen Krankheit setzt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Prüfung in drei Stufen voraus. Dies gilt auch für eine Kündigung wegen Alkoholmissbrauchs oder Drogenabhängigkeit. Auch Medikamentenmissbrauch ist eine Krankheit im medizinischen Sinn.