LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.04.2006
10 Sa 977/05
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 74/05

Krankheitsbedingte Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.04.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 977/05

DRsp Nr. 2006/28135

Krankheitsbedingte Kündigung

Normenkette:

ArbGG § 69 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der am 08.04.1972 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.04.2001 als Gießereimechaniker beschäftigt. Sein Arbeitsentgelt belief sich zuletzt auf ca. 1.800,00 Euro brutto monatlich. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.