Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der am 08.04.1972 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.04.2001 als Gießereimechaniker beschäftigt. Sein Arbeitsentgelt belief sich zuletzt auf ca. 1.800,00 Euro brutto monatlich. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.
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