LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.11.2010
12 Sa 318/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; SGB IX § 84 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 132/06

Krankheitsbedingte Kündigung bei unterlassenen betrieblichen Eingliederungsmaßnahmen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.11.2010 - Aktenzeichen 12 Sa 318/09

DRsp Nr. 2011/7691

Krankheitsbedingte Kündigung bei unterlassenen betrieblichen Eingliederungsmaßnahmen

1. Die krankheitsbedingte ordentliche Kündigung ist wirksam, wenn aufgrund einer negative Prognose der Gesundheitsentwicklung feststeht, dass der Arbeitnehmer seine bisherige Tätigkeit (an der Apex-Maschine) aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen künftig nicht mehr ausüben kann und dass (aus rechtlichen Erwägungen und medizinischen Gründen) im Kündigungszeitpunkt kein vertragsgerechter und leidensgerechter freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder freigemacht werden kann. 2. Die Unterlassung betrieblicher Eingliederungsmaßnahmen gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX ("Betriebliches Eingliederungsmanagement") kann nur dann zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen, wenn bei ihrer Durchführung überhaupt Möglichkeiten einer alternativen (Weiter-) Beschäftigung bestehen und damit eine Kündigung vermieden werden kann; im Umkehrschluss folgt daraus, dass unterlassene Eingliederungsmaßnahmen einer Kündigung dann nicht entgegenstehen, wenn sie auch durch das betriebliche Eingliederungsmanagement nicht verhindert werden kann.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 03. September 2008 - 5/10/2 Ca 132/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; SGB IX § Abs. ;