LAG Köln - Urteil vom 08.09.2008
5 Sa 618/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; SGB IX § 84 Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2009, 103
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5312/07

Krankheitsbedingte Kündigung bei unzureichenden Fehlzeiten und fehlendem Einliederungsmanagement - Darlegungs- und Beweislast der Arbeitgeberin für Eingliederungsmaßnahmen

LAG Köln, Urteil vom 08.09.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 618/08

DRsp Nr. 2009/1789

Krankheitsbedingte Kündigung bei unzureichenden Fehlzeiten und fehlendem Einliederungsmanagement - Darlegungs- und Beweislast der Arbeitgeberin für Eingliederungsmaßnahmen

1. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt worden ist, liegt beim Arbeitgeber. 2. Daher muss der Arbeitgeber den Zugang eines Schreibens, mit dem der Arbeitnehmer zu einem Wiedereingliederungsgespräch eingeladen worden ist, beweisen. 3. Besteht die Möglichkeit, dass der Umfang häufiger Kurzerkrankungen durch ein erfolgreiches Eingliederungsmanagement zurückgeht, ist eine ohne ein betriebliches Eingliederungsmanagement ausgesprochene personenbedingte Kündigung rechtsunwirksam.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.02.2008 - 6 Ca 5312/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; SGB IX § 84 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristgerechten krankheitsbedingten Kündigung.

Der am 10.08.1967 geborene Kläger, verheiratet, Vater eines Kindes, war seit dem 14.08.2001 bei der beklagten Flughafengesellschaft als Abfertiger zu einem Monatsentgelt von 1.985,93 € brutto beschäftigt.