LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.10.2008
1 Sa 3/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, 3 Ca 1094 a/06 vom 27.09.2006,

Krankheitsbedingte Kündigung bei verweigerter Schweigepflichtentbindung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.10.2008 - Aktenzeichen 1 Sa 3/07

DRsp Nr. 2009/1153

Krankheitsbedingte Kündigung bei verweigerter Schweigepflichtentbindung

1. Niemand kann den Arbeitnehmer zwingen, eine persönliche Schweigepflichtwillenserklärung vorzulegen; er muss jedoch die rechtlichen Konsequenzen tragen, wenn er die Vorlage verweigert. 2. Im Rechtsstreit um eine krankheitsbedingte Kündigung besteht die rechtliche Konsequenz der Verweigerung darin, dass sich das Berufungsgericht nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) auf Grundlage der erstinstanzlichen (abweisenden) Entscheidung davon überzeugt, ob der Kläger im Zeitpunkt der Kündigung aufgrund Arbeitsunfähigkeit auf Dauer nicht in der Lage war, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 27.09.2006 - 3 Ca 1094 a/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses.