LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.09.2008
5 Sa 93/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; EFZG § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 235/07

Krankheitsbedingte Kündigung eines nahezu außer Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtung der Gesamtheit des Krankheitsbildes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.09.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 93/08

DRsp Nr. 2009/4324

Krankheitsbedingte Kündigung eines nahezu außer Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtung der Gesamtheit des Krankheitsbildes

1. Eine ordentliche personenbedingte Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 2 KSchG dann sozial gerechtfertigt, wenn (in der ersten Stufe) eine negative Gesundheitsprognose vorliegt, die zu prognostizierenden Fehlzeiten in der Zukunft voraussichtlich zu erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen führen (zweite Stufe) und schließlich aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung feststeht, dass die zu erwartenden Beeinträchtigungen von der Arbeitgeberin billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen (dritte Stufe). 2. Auch aus der Gesamtheit eines Krankheitsbildes kann sich eine persönliche konstitutionelle Schwächung und damit eine besondere Krankheitsanfälligkeit des Arbeitnehmers ergeben. 3. Ist im Hinblick auf die aufgetretenen Fehlzeiten zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eine Situation gegeben, die nicht mehr allzu weit von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit entfernt ist, insbesondere auch aufgrund missglückter und abgebrochener Arbeitsversuche, führt die negative Gesundheitsprognose im Hinblick auf die zu erwartenden Fehlzeiten und deren betrieblichen Auswirkungen zu erheblichen betrieblichen Störungen.

Tenor: