LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.10.2008
10 Sa 443/07
Normen:
KSchG § 1; KSchG § 15 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 84 Abs. 1; SGB IX § 84 Abs. 2; SGB IX § 85; BGB § 134; BGB § 297; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 Satz 1; EFZG § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 15.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1195/06

Krankheitsbedingte Kündigung eines Oberfeuerwehrmanns bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit infolge chronifizierter Persönlichkeitsstörung - Kündigungsschutz für Ersatzmitglied des Betriebsrats - Entgeltfortzahlung bei Fortsetzungskrankheit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.10.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 443/07

DRsp Nr. 2009/2571

Krankheitsbedingte Kündigung eines Oberfeuerwehrmanns bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit infolge chronifizierter Persönlichkeitsstörung - Kündigungsschutz für Ersatzmitglied des Betriebsrats - Entgeltfortzahlung bei Fortsetzungskrankheit

1. Die Kündigung eines Oberfeuerwehrmanns ist aus krankheitsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer chronifizierten (paranoid-querulatorischen und narzistischer) Persönlichkeitsstörung nicht mehr in der Lage ist, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, mit der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit innerhalb eines absehbaren zumutbaren Überbrückungszeitraums nicht zu rechnen ist und eine leidensgerechte andere Beschäftigungsmöglichkeit auf einem isolierten Arbeitsplatz im Betrieb der Arbeitgeberin nicht besteht. 2. Der nachwirkende Kündigungsschutz soll vor allem der Abkühlung eventuell während der betriebsverfassungsrechtlichen Tätigkeit aufgetretener Kontroversen mit der Arbeitgeberin dienen; dieser Zweck macht es nicht erforderlich, einem Ersatzmitglied Kündigungsschutz einzuräumen, das seit mehr als drei Jahren keine Betriebsratsaufgaben wahrgenommen hat.