LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.03.2006
5 Sa 1052/05
Normen:
BGB § 138 § 242 ; KSchG § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4233/04

Krankheitsbedingte Kündigung vor Ablauf der Wartezeit weder sittenwidrig noch treuwidrig

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.03.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 1052/05

DRsp Nr. 2006/19766

Krankheitsbedingte Kündigung vor Ablauf der Wartezeit weder sittenwidrig noch treuwidrig

»Eine vor Ablauf der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG wegen einer Parkinson-Erkrankung ausgesprochene Kündigung ist ohne Hinzutreten besonderer weiterer Umstände weder sittenwidrig, noch verstößt sie gegen Grundsätze von Treu und Glauben.«

Normenkette:

BGB § 138 § 242 ; KSchG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht die Unwirksamkeit einer während der Wartezeit im Sinn von § 1 Abs. 1 KSchG ausgesprochenen, fristgemäßen Kündigung der Beklagten geltend.