Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vielmehr zu Recht die im PKH-Bewilligungsbeschluss vom 01.03.2007 getroffene Bestimmung, wonach der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hatte, dahingehend abgeändert, dass er nunmehr monatliche Raten zu je 30,00 Euro, beginnend mit dem 01.06.2008 zu zahlen hat.
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