LSG Hessen - Urteil vom 17.03.2017
L 7 AS 124/14
Normen:
SGB II § 21 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 05.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 506/13

Krankheitsbedingter Ernährungsmehrbedarf aufgrund einer LaktoseintoleranzAnspruchsvoraussetzungenMedizinische Notwendigkeit

LSG Hessen, Urteil vom 17.03.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 124/14

DRsp Nr. 2018/1719

Krankheitsbedingter Ernährungsmehrbedarf aufgrund einer Laktoseintoleranz Anspruchsvoraussetzungen Medizinische Notwendigkeit

Die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Folgendes voraus: - Der Leistungsberechtigte muss an einer Krankheit im Sinne der üblichen krankenversicherungsrechtlichen Begriffsdefinition leiden. Die Rechtsprechung hält insoweit bereits eine "drohende Erkrankung" für ausreichend. - Der Leistungsberechtigte muss sich im Sinne einer Krankenkost "besonders" ernähren und diese besondere Ernährung muss aufgrund der Krankheit medizinisch notwendig sein (Ursächlichkeitszusammenhang). - Die im Einzelfall erforderliche Krankenkost muss gegenüber der in der Bevölkerung üblichen, im Regelbedarf zum Ausdruck kommenden Ernährung, kostenaufwändiger sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem in § 21 Abs. 5 SGB II genannten Begriff der "kostenaufwändigen Ernährung" offenbar um einen redaktionellen Fehler im Gesetzestext handelt, weil die Bedeutung des Komparativs nach Sinn und Zweck der Norm übersehen wurde; es genügt gerade nicht, dass die Ernährung lediglich "kostenaufwändig" ist, denn dies ist jede Ernährung, die Geld kostet; die Ernährung muss tatsächlich "kostenaufwändiger" sein als die eines Gesunden.

Tenor

I. II. III.