LAG Nürnberg - Urteil vom 14.10.2008
6 Sa 272/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2009, 58
DB 2008, 2771
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 23.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3577/06

Krankheitskündigung; Arbeitsunfähigkeitsbegriff; Prognosegrundlage; Betriebsstörungen

LAG Nürnberg, Urteil vom 14.10.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 272/08

DRsp Nr. 2008/22043

Krankheitskündigung; Arbeitsunfähigkeitsbegriff; Prognosegrundlage; Betriebsstörungen

»1. War die Arbeitnehmerin wegen einer einmalig aufgetretenen Krankheitsursache (hier: Depressionen mit 140 Ausfalltagen) im Kündigungszeitpunkt mehr als ein Jahr nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig, so ist eine Prognose, sie werde wegen dieser Ursache künftig ausfallen, auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Ärzte bescheinigen, die Arbeitnehmerin sei insoweit nicht geheilt. 2. In einer solchen Konstellation sind auch betriebliche Störungen wegen dieser Krankheit nicht mehr zu erwarten. 3. Bei einer langjährig beschäftigten älteren Arbeitnehmerin, die zudem mit 60 Grad behindert ist, würde die krankheitsbedingte Kündigung selbst dann an der Interessenabwägung scheitern, wenn mit knapp über sechs Wochen liegenden Entgeltfortzahlungskosten auch in Zukunft gerechnet werden müsste.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Arbeitgeberkündigung.