OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.04.2016
1 L 135/14
Normen:
SGB V § 92 Abs. 1 S. 1; SGB V § 75 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 312/12

Kriterien für den gegen den Dienstherrn eines Polizeivollzugsbeamten gerichteten Anspruchs auf unentgeltliche Heilfürsorge

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.04.2016 - Aktenzeichen 1 L 135/14

DRsp Nr. 2016/10632

Kriterien für den gegen den Dienstherrn eines Polizeivollzugsbeamten gerichteten Anspruchs auf unentgeltliche Heilfürsorge

Die subsidiäre Sicherstellungsverantwortung der Kassenärztlichen Vereinigungen sagt nichts darüber aus, nach welchen Kriterien sich gegen den Dienstherrn des Polizeivollzugsbeamten gerichtete Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge beurteilt.

Normenkette:

SGB V § 92 Abs. 1 S. 1; SGB V § 75 Abs. 3;

Gründe

Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 24. September 2014 hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der von der Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.