LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.08.2015
12 Sa 132/15
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2820/14

Kriterien für die Anpassung der Betriebsrente

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.08.2015 - Aktenzeichen 12 Sa 132/15

DRsp Nr. 2015/17634

Kriterien für die Anpassung der Betriebsrente

1. Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Insoweit ist gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG auf den Verbraucherpreis für Deutschland abzustellen. Prüfungszeitraum ist die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag. 2. Der Anpassungsbedarf wird u.a. durch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers begrenzt, sofern diese dazu führt, dass ihm nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen. 3. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung, wenn das Unternehmen keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet oder nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. 4. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins entsprechend der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen und einem Zuschlag in Höhe von 2%-Punkten für das Risiko, dem das in dem Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. 5. Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen.