Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, da das Urteil des Berufungsgerichts der Revision nicht unterfällt.
Die Berufung des Klägers ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518 Abs. 1 und 2, 519 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist dem Landesarbeitsgericht nur insoweit zur Entscheidung angefallen, als der Kläger sich gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung von netto DM 1.800,-- an Vergütung für Januar 2000 wehrt.
Die Berufung ist unbegründet, weil das Berufungsgericht - ebenso wie schon das Arbeitsgericht - davon überzeugt ist, dass der Kläger den ihm unstreitig zustehenden Vergütungsanspruch für Januar 2000 in Höhe von netto DM 1.800,-- durch die Beklagte ausbezahlt erhalten hat und die Vergütungsforderung damit gemäß § 362 Abs. 1 BGB wegen Erfüllung erloschen ist.
I.
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